Sehr geehrte Mitglieder der Wohnungsgenossenschaft „Unter der Lobdeburg“ eG,
aufrund aktueller Rechtsprechung möchten wir Ihnen folgende Informationen bereitstellen:
Wohnungsunternehmen können – und müssen – von Erben eines verstorbenen Mitglieds einen Erbschein verlangen (Urteil des AG Eisenach vom 19.05.2010; AZ: 57 C 68/10)
Hierzu einige Erläuterungen:
Ein Wohnungsunternehmen, so wie es auch unsere Genossenschaft ist, ist nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, von möglichen Erben einen Erbschein zu verlangen, bevor die Auszahlung der Genossenschaftsanteile oder anderer Beträge – bespielsweise Kautionen oder Guthaben aus Betreibskostenabrechnung – erfolgen. Dies hat das Amtsgericht Eisenach in einer Entscheidung festgestellt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 07.06.2005; XI ZR 311/04) ist der Erbe grundsätzlich nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen. Es genügt der Nachweis des Erbrechts auch in anderer Form, beispielsweise durch ein Testament. Liegt jedoch ein solches Testament nicht vor, muss das Wohnungsunternehmen von dem möglichen Erben auf jeden Fall einen Erbschein verlangen. Wird dieser nicht verlangt und es erfolgt eine Auszahlung an den vermeintlichen Erben, der sich nachher doch nicht als Erbe herausstellt, wäre das Wohnungsunternehmen verpflichtet, an den tatsächlichen Erben nochmals zu leisten.
Das AG Eisenach hat dargelegt, dass auch Erbscheine unrichtig sein können, weil beispielsweise nachträglich ein Testament, welches eine Erbeinsetzung anderer Personen enthält, aufgefunden wird. Jedoch schützt § 2367 BGB den Schuldner, also das Wohnungsunternehmen, dass in Anlehnung eines vorliegenden Erbscheins Leistungen an den vermeintlichen Erben erbringt.
Ähnlich verhält es sich, wenn z. B. der Ehepartner des verstorbenen Mitglieds die bisher gemeinsame Wohnung weiter nutzen möchte:
Die Erfahrung der letzten Jahre hat gezeigt, dass immer wieder Fragen und Missverständnisse zur Erbfolge in unserer Wohnungsgenossenschaft aufgetreten sind. Deshalb wollen wir diese Problematik ebenfalls etwas ausführlicher betrachten.
Zu Beginn sollen hauptsächlich unsere älteren und länger wohnenden Mitglieder angesprochen werden, da sehr viele der Meinung sind, dass beide Ehepartner Mitglied in unserer Genossenschaft sind. Das ist leider ein Irrtum! Nutzer der Wohnung sind in der Regel beide Ehepartner, aber Mitglied ist immer nur ein Ehepartner.
Die Mitgliedschaft wird im Todesfall von den Erben fortgesetzt. Das regelt die Satzung unserer Genossenschaft im § 9. Bei mehreren Erben endet die Mitgliedschaft, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des Todesfalls einem Erben allein überlassen und dies gegenüber der Genossenschaft schriftlich erklärt wird, am Ende des Geschäftsjahres, das auf die Beendigung dieser Frist folgt.
Als Nachweis dienen Sterbeurkunde, Erbschein, Testament mit Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichtes, Personalausweis. Wenn mehrere Erben laut Erbschein oder Testament erbberechtigt sind und einem Erben wird die Mitgliedschaft allein überlassen, müssen die verzichtenden Erben eine schriftliche Verzichtserklärung abgeben.
Mit der Mitgliedschaft erwerben Sie den Anspruch auf die Nutzung der Wohnung des verstorbenen Mitgliedes oder auf Wunsch auch auf die Versorgung mit einer anderen, Ihrem Bedarf entsprechenden Wohnung im Rahmen der genossenschaftlichen Möglichkeiten. Der Anspruch auf Weiternutzung der Wohnung im Todesfall regelt zudem auch das Mietrecht im BGB §§ 563 bis 564. Bitte haben Sie Verständnis, dass sowohl die Mitgliedschaft als auch der Nutzungsvertrag im Interesse Ihrer eigenen Rechtssicherheit nur nach Vorlage der genannten Nachweise auf eine andere Person umgeschrieben werden kann. Eine mündliche Information ist dazu nicht ausreichend.
Die Kosten dieses Erbscheins sind nicht von dem Wohnungsunternehmen, sondern vom vermeintlichen Erben zu tragen.
Wenn Sie dazu Fragen haben, können Sie sich jederzeit an unsere Geschäftsstelle Bonhoefferstraße 17 wenden. Unsere Mitarbeiter beraten Sie gern!